Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz

Was Arbeitgeber*innen wissen müssen

Als Arbeitgeber*in tragen Sie Ihren Beschäftigten gegenüber die Verantwortung dafür, sichere Arbeitsbedingungen zu schaffen und die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden zu schützen.

Das Arbeitsschutzgesetz stellt klare Anforderungen an die Pflichten von Unternehmer*innen.
Welche Auflagen Arbeitgeber*innen erfüllen müssen, was Sie über Arbeitssicherheit und den Arbeitsschutzausschuss wissen sollten und wann Unternehmerpflichten übertragen werden können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inhalt
Unternehmerplichten im Arbeitsschutz

Unternehmerpflichten

Unterschied zwischen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Arbeitsschutz vs. Arbeitssicherheit

Unternehmerpflichten übertragen

Verantwortlichkeit und Pflichtenübertragung

Sicherheitsbeauftragte

SiFa und Sicherheitsbeauftragte

Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz

Gefährdungsbeurteilung

Betriebsanweisungen für Arbeitssicherheit

Betriebsanweisungen

Unternehmerpflicht Mitarbeiterunterweisung

Mitarbeiterunterweisung

Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz

Fazit

Welche Unternehmerpflichten haben Arbeitgeber*innen?

Unternehmerplichten im Arbeitsschutz

Arbeitgeber*innen sind dazu verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dies schreiben in Deutschland das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie die Unfallverhütungsvorschriften der DGUV fest.

Unternehmer*innen müssen präventiv handeln. Das heißt, sie müssen Gefahren und Risiken frühzeitig erkennen und erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Arbeitsunfälle zu verhüten sowie Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu minimieren. Die gesetzlich verordneten Schutzvorkehrungen gelten branchenübergreifend und für alle Beschäftigten. Hierzu gehören nicht nur Angestellte in Vollzeit, sondern auch Teilzeitkräfte, Praktikant*innen, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.

Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz zählt es unter anderem, aktuelle Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen zu erstellen, Mitarbeitende zu unterweisen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu konsultieren. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber*innen Maßnahmen für den Fall treffen, dass sich ein Unfall, Brand oder anderer Notfall ereignet.

Bei Verstoß gegen die Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz oder behördliche Anordnungen drohen hohe Geldstrafen von bis zu 25.000 Euro oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Die Verhängung des Bußgeldes und die mögliche Haftstrafe können ebenso Beschäftigte treffen, wenn sich diese wiederholt zuwider den Anordnungen handeln und dadurch das Leben ihrer Mitarbeitenden gefährden.

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Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit?

Unterschied zwischen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Der Begriff Arbeitsschutz umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung für Leben und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu vermeiden. Ziel des Arbeitsschutzes ist es nicht nur Unfälle am Arbeitsplatz zu verhüten, sondern darüber hinaus menschengerechte Arbeitsbedingungen zu gestalten.

Mit dem Begriff der „Arbeitssicherheit“ wird letztlich der Zustand beschrieben, den es anzustreben gilt: eine gefahrenfreie Berufsausübung. Mit geeigneten Maßnahmen des Arbeitsschutzes lässt sich also das Ziel der Arbeitssicherheit erreichen.

Was gehört zum Arbeitsschutz?

Ein betrieblicher Arbeitsschutz ist in allen Unternehmen in Deutschland Pflicht. Arbeitgeber*innen müssen ihren Beschäftigten einen sicheren Arbeitsplatz zur Verfügung stellen – egal ob es sich dabei um einen Büroarbeitsplatz oder eine Tätigkeit auf dem Bau handelt. Je nach Tätigkeitsstätte müssen unterschiedliche Schutzmaßnahmen getroffen werden, z. B. in den Bereichen ergonomische ArbeitsplatzgestaltungLärmschutz, Beleuchtung und Belüftung, sicherer Umgang mit Maschinen, Gefahrenstoffen und anderen Arbeitsmitteln sowie die Einrichtung von Fluchtwegen.

Zu den wichtigsten Aufgaben des Arbeitsschutzes zählen:

Wer ist für den Arbeitsschutz verantwortlich?

Unternehmerpflichten übertragen

Grundsätzlich sind zwar alle Mitarbeitenden dazu verpflichtet, aktiv zum Arbeitsschutz beizutragen und die Weisungen der Führungskräfte zu befolgen – die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt aber stets der oder die Arbeitgeber*in.

Im Rahmen der Organisation betrieblicher Abläufe ist es für Unternehmer*innen jedoch möglich, bestimmte Aufgaben und Pflichten an andere, zuverlässige Personen zu delegieren. Grundlage für die Übertragung von Unternehmerpflichten bildet § 13 des Arbeitsschutzgesetzes, in dem es heißt: „Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“

Im Bereich des Arbeitsschutzes werden Unternehmerpflichten daher häufig an Sicherheitsbeauftragte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit übertragen.

Welche Unternehmerpflichten können übertragen werden?

Für Unternehmer*innen gestaltet es sich häufig schwierig, den alleinigen Überblick über alle Prozesse zu behalten. Ist die Geschäftsleitung zeitlich oder örtlich nicht in der Lage, Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu gewährleisten – z. B. wenn es um die regelmäßige Kontrolle von Arbeitsgeräten in der Produktion geht – sollten diese Pflichten an andere Führungskräfte oder Expert*innen übertragen werden.

Dabei liegt es jedoch weiterhin in der Verantwortung der Unternehmer*innen, in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, ob die von ihnen beauftragten Personen ihre Aufgaben wahrnehmen und die Arbeitsschutzpflichten entsprechend umgesetzt werden.

Das Arbeitsschutzgesetz und die berufsgenossenschaftliche Vorschrift der DGUV schreiben eine schriftliche Übertragung von Unternehmerpflichten vor. Erfolgen kann dies zum Beispiel in der Stellenbeschreibung, im Arbeitsvertrag oder in einem Delegationsdokument. Die übertragenen Aufgaben sollten darin klar benannt werden. Arbeitgeber*innen sind außerdem dazu verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die beauftragte Person alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, ihren Pflichten nachzukommen.

Unternehmerpflichten, die übertragen werden können, sind unter anderem:

  • Prüfung und Dokumentation von Arbeitsmitteln
  • Erstellen von Betriebsanweisungen
  • Abwicklung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Organisation der Ersten Hilfe und Ausbildung von Ersthelfer*innen
  • Anschaffung und Kontrolle der persönlichen Schutzausrüstung
  • Überwachung von Hygienemaßnahmen
  • Unterweisung der Mitarbeitenden
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Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte

Sicherheitsbeauftragte

Das Konsultieren von Fachkräften für Arbeitssicherheit ist eine wichtige Voraussetzung für eine wirksame Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Das Arbeitssicherheitsgesetz legt daher in § 5 fest, dass alle Arbeitgeber*innen mindestens eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) bestellen müssen. Durch die beratende Funktion der SiFa kann sichergestellt werden, dass Prozesse präventiv geplant, das Arbeitsumfeld sicher gestaltet und alle relevanten Vorschriften erfüllt werden. Wird keine ausgebildete Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, führt dies dazu, dass Unternehmer*innen bei Schadensfällen gegebenenfalls persönlich haften.

Außerdem muss ab einer Anzahl von 21 Beschäftigten im Unternehmen grundsätzlich eine*r oder mehrere Sicherheitsbeauftragte (SiB) ernannt werden. Für dieses Amt ist keine besondere Ausbildung erforderlich, es kann also von geeigneten Mitarbeiter*innen übernommen werden. Sicherheitsbeauftragte unterstützen die Geschäftsleitung und andere Fachkräfte bei der Gewährleistung der Arbeitssicherheit und fungieren in Belangen des Arbeitsschutzes als erste Ansprechpartner*innen für alle Mitarbeitenden.

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Sie fragen sich, ob Sie eine*n Sicherheitsbeauftragte*n für ihren Betrieb brauchen? Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger haben in der DGUV Vorschrift 1 einheitliche Regelungen zur Bestimmung der Zahl von SiB festgelegt. Anhand von fünf verbindlichen Kriterien können Sie so die Zahl der SiB für ihren Betrieb bestimmen.

Was ist der ASA?

Die Abkürzung ASA steht für Arbeitsschutzausschuss: Diesen muss jede Organisation ab 20 Mitarbeitenden gemäß § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes gründen. Der ASA setzt sich aus der Geschäftsleitung, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzt*innen sowie dem Betriebsrat und den Sicherheitsbeauftragten zusammen. Auch andere Fachexpert*innen wie Brandschutzbeauftragte, Hygienefachkräfte oder QM-Beauftragte können an den Sitzungen des ASA teilnehmen.

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, über Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Unfallverhütung im Betrieb zu beraten, Präventivmaßnahmen zu organisieren und zu verbessern. Dazu müssen mindestens einmal im Quartal sogenannte ASA-Sitzungen stattfinden.

Die Gefährdungsbeurteilung: Grundpfeiler des Arbeitsschutzes

Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz

Tragende Säule des betrieblichen Arbeitsschutzkonzepts ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie beschreibt die Analyse aller potenziellen Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz. Auf Basis der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung wird anschließend ermittelt, welche Maßnahmen zum Arbeitsschutz erforderlich sind.

Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist nach § 5 ArbSchG Pflicht für alle Arbeitgeber*innen. Dies gilt für alle Arbeitsstätten, unabhängig ihrer Größe oder ihrem Tätigkeitsfeld. Eine Beurteilung muss bereits ab dem/der ersten Mitarbeitenden erfolgen und schriftlich dokumentiert werden. Gefährdungsbeurteilungen sollten nicht nur einmalig durchgeführt werden, sondern spätestens dann wiederholt werden, wenn festgestellt wird, dass Arbeitsschutzmaßnahmen nicht mehr ausreichend sind. Dies trifft auch dann zu, wenn Arbeitsplätze, Arbeitsmittel oder Prozesse geändert werden.

Risiken und Gefährdungen unterscheiden sich an jedem Arbeitsplatz. Allgemein können Gefährdungen jedoch besonders in folgenden Bereichen existieren:

Gefährdungsbeurteilung als Unternehmerpflicht im Arbeitsschutz: Gefahrenpotenziale am Arbeitsplatz
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Die psychische Belastung der Mitarbeitenden wird erst seit 2013 im Arbeitsschutzgesetz berücksichtigt. Hierbei geht es darum zu prüfen, ob die Arbeitsbedingungen zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschäftigten führen können.

Erstellen von Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen für Arbeitssicherheit

Betriebsanweisungen sind an die Beschäftigten eines Unternehmens gerichtete schriftliche Informationen zu den Gefahren und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. Sie regeln das Verhalten bei bestimmten Tätigkeiten bzw. in speziellen Arbeitsbereichen sowie in Not- und Störfällen.

Ziel der Betriebsanweisung ist es, Risiken und Unfälle bei der Verwendung von Betriebsmitteln zu minimieren. Betriebsanweisungen müssen sich daher immer an den individuellen Gegebenheiten und Anforderungen des Arbeitsplatzes orientieren. Als übersichtliche Darstellung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung bilden sie außerdem eine wichtige Grundlage für Unterweisungen. Erstellen Arbeitgeber*innen keine Betriebsanweisung, kann dies Bußgeldzahlungen zur Folge haben.

Betriebsanweisungen sollten folgende Informationen enthalten:

  • Anwendungsbereich
  • Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Verhalten in Störungsfällen
  • Verhalten bei Unfällen und Erste Hilfe
  • Sachgerechte Instandhaltung und Entsorgung
  • Folgen bei Nichtbeachtung

Unterweisung der Mitarbeitenden

Unternehmerpflicht Mitarbeiterunterweisung

Sie haben sich beratende Unterstützung von Fachkräften geholt, eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die Betriebsanweisungen sind auf dem neusten Stand – so weit, so gut. Bleibt noch ein wichtiger Schritt zu tun: Ihre Mitarbeitenden über die Risiken und Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu informieren und sicherzustellen, dass alle auf einem Wissenstand sind.

Eine Unterweisung im Arbeitsschutz ist für alle Mitarbeitenden gesetzlich vorgeschrieben. Dazu heißt es in § 12 ArbSchG: „Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.“

Wichtige Voraussetzung der Sicherheitsunterweisung ist es, dass ihre Inhalte auf den jeweiligen Arbeitsplatz abgestimmt sind. Die Unterweisung der Mitarbeitenden muss vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit, bei Veränderung des Aufgabenbereichs oder bei der Einführung neuer Arbeitsmittel erfolgen und regelmäßig wiederholt werden. Damit der gesetzliche Versicherungsschutz im Falle eines Schadens greift, wird außerdem vorausgesetzt, dass Arbeitgeber*innen eine erfolgte Mitarbeiterunterweisung nachweisen können. Aus diesem Grund sollte die Durchführung der Sicherheitsunterweisung unbedingt dokumentiert werden.

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Fazit: Vorsorge statt Nachsicht

Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz

Damit die Arbeit in einem Unternehmen möglichst sicher und gesundheitsfördernd ablaufen kann, müssen alle Mitarbeitenden ihren Beitrag leisten. Dabei gilt für Arbeitgeber*innen aber ganz besonders: Sie tragen die gesetzliche Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten.

Wichtig ist es, präventive Schutzmaßnahmen zu treffen – und nicht erst zu handeln, wenn sich ein Unfall oder ein anderer Schaden ereignet hat. Dies verlangt sowohl die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden zu als auch der Versicherungsschutz, der bei einer Verletzung der Unternehmerpflichten entfallen und eine persönliche Haftung des/der Arbeitgeber*in zur Folge haben kann. Investitionen in den Arbeitsschutz zahlen sich aus: Denn gesunde Mitarbeitende sind die Grundlage eines erfolgreichen Betriebs.

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    Über die Autorin
    Sina Frenzel VINYA

    Sina Frenzel

    Sina ist Gründerin und Marketing-Expertin von VINYA. Als Wirtschaftspsychologin interessieren Sina insbesondere aktuelle Fragestellungen rund um die Themen Mitarbeitergesundheit und Arbeitsschutz. Dabei arbeitet sie eng mit VINYAs Anwender*innen zusammen, um den Arbeitsplatz zu einem inspirierenden und sicheren Ort für alle zu machen. Sina finden Sie auch hier:
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